10.07.2020

Corona: Lockerungen für Bars und Discotheken

Update vom 11. Juli 2020:

Für Bars und Diskotheken gibt es doch keine Lockerungen, sie bleiben geschlossen!
Das hat die Staatskanzlei am Abend klargestellt.

Für Verwirrung hat gestern ein Schreiben des Wirtschaftsministeriums an den Hotel- und Gaststättenverband gesorgt. Die Staatskanzlei hat es am Abend für gegenstandslos erklärt.

Staatskanzlei-Chef Florian Herrmann (CSU):

„Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen – auch durch die Hintertüre gibt es keine Öffnung. Es wird da keine Tricksereien geben. Es hat sich nichts geändert: Wir bleiben bei Vorsicht und Umsicht.“

Dem Schreiben nach hätte die Möglichkeit zur Vermietung auch für Livemusik und Konzerte bestanden.

Nicht jede Form von Livemusik ist eine kulturelle Veranstaltung

Reine „Musikbegleitung in der Gastronomie“ sei nicht erlaubt. In dem Schreiben heißt es:

„Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Zweck (besonderer Anlass), Organisationsgrad und Programm bzw. der geplante Ablauf, insbesondere auch, ob ein besonderer Eintritt verlangt wird und ob eine Bestuhlung vorhanden ist. Jedenfalls reicht eine musikalische Untermalung eines Barbetriebs nicht aus.“

Der Gastronomieverband ist enttäuscht

„Es ist nicht nachvollziehbar, warum Clubs und Diskotheken nicht das erlaubt wird, was in anderen Bereichen auch möglich ist. Es geht nicht darum, dass getanzt wird und Discos und Clubs im herkömmlichen Sinne geöffnet werden.“

Gestern sah es noch so aus, als gäbe es Ausnahmen

Nach wie vor müssen Kneipen und andere Schankwirtschaften geschlossen bleiben, auch in den Clubs darf seit Monaten nicht mehr gefeiert werden. Doch eine Ausnahme gibt es: Private Feiern und kulturelle Veranstaltungen sind in Bars und Discotheken erlaubt, hat das Wirtschaftsministerium in München dem Hotel- und Gaststättenverband Dehoga mitgeteilt, auch Livemusik und Konzerte sind dabei teilweise erlaubt. Allerdings gilt das nicht für jede Form von Livemusik: Reine „Musikbegleitung in der Gastronomie“ ist nicht erlaubt, hat das Ministerium mitgeteilt.

„Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere Zweck (besonderer Anlass), Organisationsgrad und Programm bzw. der geplante Ablauf, insbesondere auch, ob ein besonderer Eintritt verlangt wird und ob eine Bestuhlung vorhanden ist“, heißt es weiter. „Jedenfalls reicht eine musikalische Untermalung eines Barbetriebs nicht aus.“

Erst am Dienstag hatte Bayern seine Regelung etwas gelockert: Mittlerweile sind auf privaten Veranstaltungen, zum Beispiel Hochzeiten, 100 Personen im Inneren und 200 Personen im Außenbereich erlaubt.

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