Bild: Facebook // Krissi Det
01.04.2020

Es kann teuer werden: Vorsicht bei selbstgenähten Atemmasken!

Ob verkauft oder gespendet – die selbstgenähten Masken dürfen nicht als „Atemschutzmasken“ bezeichnet werden! 

Wie die Münchner „IT-Recht-Kanzlei“ schreibt, ist das problematische daran die Bezeichnung „Schutz“ – dieser sei laut §4 im Medizinproduktgesetz nämlich medizinischen Produkten, die tatsächlich zu Infektionsschutzzwecken geeignet sind, vorbehalten.

„Problematisch ist nun, wenn der Händler die Selbstanfertigungen mit einer Bezeichnung versieht, die einen medizinischen Erfolg versprechen und/oder das Produkt qualifiziertem medizinischen Equipment gleichstellen.“

Denn: Das Tragen selbstgenähter Atemmasken schützt andere vor der Infektion mit dem Virus, sollte der Träger infiziert sein. Der Träger selbst ist damit nicht vor einer Infektion geschützt.

Im schlimmsten Fall: Bußgelder und Abmahnungen

Wenn Sie nun also selbstgenähte Masken als „Atemschutzmasken“ spenden oder verkaufen möchten, könnte Ihnen eine Abmahnung von Mitbewerbern drohen – im schlimmsten Fall müssen Sie sogar ein Bußgeld bezahlen. Es empfiehlt sich daher, lieber auf Nummer sicher zu gehen. Als mögliche Bezeichnungen für die selbsthergestellten Masken nennt die Kanzlei folgende Möglichkeiten:

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