27.03.2017

Im Garten und auf dem Balkon - Was Mieter dürfen

Jetzt im Frühling werden wieder eifrig die Balkone und Gärten verschönert. Doch nicht alles, was den Mietern gefällt, erlaubt der Vermieter. Die Experten vom Mieterverein München e.V. beantworten die wichtigsten Fragen:

Darf man an das Balkongitter einen Sichtschutz anbringen? 
Grundsätzlich darf der Mieter seinen Balkon gestalten wie er will. Das gilt jedoch nur, solange der Gesamteindruck des Hauses nicht gestört wird. So ist es auch beim Sichtschutz. Bis  zur Höhe der Balkonbrüstung ist er zulässig, wenn er mit der Gestaltung der Außenfassade vereinbar ist. Bei sehr ausgefallenen Farben oder Mustern sollte man den Vermieter vorher fragen.

Darf der Mieter eine Markise anbringen?
Bei der Installation einer Markise vorher den Vermieter fragen! Denn die Befestigung an der Hauswand ist ein Eingriff in die Bausubstanz. Am einfachsten  und auf jeden Fall genehmigungsfrei ist ein Sonnenschirm.

Worauf muss der Mieter bei Blumenkästen am Balkon achten? 
Auch bei der Bepflanzung des Balkons gilt grundsätzlich auch: Erlaubt ist, was gefällt. Der Mieter darf Blumenkästen anbringen, auch außen. Sie müssen  gut befestigt sein, so dass keine Gefahr von ihnen ausgeht. Unzulässig ist es allerdings, wenn durch das Gießen ständig Wasser an der Fassade herunter läuft oder die Nachbarn unten belästigt werden. Hier gilt das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot. Herabfallende Blüten und Blätter muss der Mieter selbst entsorgen. Die Nachbarn müssen es aber dulden, wenn ab und zu ein Blatt herunter fällt.

Sind Kletterpflanzen an der Mauer erlaubt? 
Ranken, die das Mauerwerk und somit das Eigentum des Vermieters beschädigen können, sind nicht erlaubt.


Wie darf der Mieter den Garten gestalten? 
Gehört zum Mietobjekt ein Garten, darf er ihn nach seinen Vorstellungen gestalten. Bei der Auswahl der Blumen sind keine Grenzen gesetzt. Auch Gemüsebeete und Komposthaufen sind erlaubt. Wichtig ist nur, dass der Garten seine ursprüngliche Struktur behält. Ein Pool oder Teich beispielsweise muss genehmigt werden. Und: Beim Auszug kann der Vermieter verlangen, dass alles wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird.

Wer muss den Garten pflegen, also Rasen mähen und Hecke schneiden?
Wer für die Pflege des Rasens und er Hecke verantwortlich ist, muss im Mietvertrag geregelt werden. Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter für die für die Erledigung dieser Arbeiten sorgen.

Wenn Sie diese Regeln beachten, steht einem entspannten Frühling im Garten und auf dem Balkon nichts mehr im Wege!

Zur Übersicht

Auch interessant