Eine Kuh mit einer Glocke steht auf einer Wiese. Foto: Matthias Balk/Archiv
14.12.2017

Klageabweisung im „Kuhglocken-Streit“

Der Kläger, Eigentümer eines Grundstückes mit Wohnhaus in Holzkirchen, wollte die Weidehaltung/Viehhaltung auf den an sein Wohngrundstück angrenzenden Wiesen untersagen lassen. Hilfsweise sollten die Weidetiere ohne Glocken weiden dürfen, wenn er die Weidehaltung dulden müsse.

Das Landgericht München II unter Vorsitz von Richterin am LG Dr. Winkler hat heute die Klage abgewiesen.

Grund für die Abweisung :

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Miesbach hatten am 15.9.2015 Kläger und die beklagte Tierhalterin einen Vergleich geschlossen.  Das Gericht  hat diesen Vergleich ausgelegt, und kam zum Ergebnis, dass damit eine zeitlich unbegrenzte und auf das ganze Gebiet bezogene Nutzungsregelung getroffen wurde. Nachdem ein gerichtlicher Vergleich vollstreckt werden kann, und die Beteiligten daran gebunden sind, kann zum selben Thema nicht nochmal eine Klage erhoben werden, insbesondere nicht bei einem anderen Gericht. Die neue Klage ist wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Zudem war das Gericht der Ansicht, dass der Kläger auch inhaltlich an den Vergleich gebunden ist. Die Tierhalterin hat sich verpflichtet, den Nordteil der Weidefläche nur eingeschränkt zu nutzen. Damit geht aber zwingend einher, dass der Kläger auf dem Südteil jede Form der Weidehaltung dulden muss, ob mit Glocke oder nicht. Irgendeine Möglichkeit für den Kläger, sich von diesem von ihm geschlossenen verbindlichen Vertrag zu lösen, hat das Gericht nicht gesehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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