BIld: Achim Scheidemann
17.10.2019

Update: Ja, Bäckereien dürfen den ganzen Sonntag Brötchen verkaufen!

Urteil des BGH:

Kunden können sich mit dem Kauf ihrer Sonntagsbrötchen in Zukunft Zeit lassen. Bäckereien dürfen sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch außerhalb der vorgeschriebenen Öffnungszeiten bedienen – allerdings nur in Filialen, in denen der Thekenverkauf mit einem Café kombiniert ist. Solche Bäckereicafés zählten als Gaststätten, entschieden die Richter in Karlsruhe am Donnerstag. Als «zubereitete Speisen» dürften Brot und Brötchen von früh bis spät abgegeben werden. (Az. I ZR 44/19)

Die obersten Zivilrichter bestätigten damit ein Urteil des Oberlandesgerichts München. In dem Fall hatte die Wettbewerbszentrale einen Backwaren-Hersteller mit Filialen in München verklagt, weil Kunden Brötchen dort vor- und nachmittags kaufen konnten. In Bayern dürfen Bäckereien an Sonntagen nur drei Stunden öffnen. Daran muss sich die Kette laut BGH aber nicht halten, weil es in den Läden auch Tische und Stühle gibt. Das Gaststättenrecht ist in dem Punkt in allen Bundesländern ähnlich, daher gilt das Urteil bundesweit.


Unser heutiger Bericht um 11:64 Uhr

Für viele gehören frische Semmeln, Brezen oder Croissants zum perfekten Sonntagsfrühstück einfach dazu. Aber wie lange darf ein Bäcker sonntags überhaupt geöffnet haben? Das soll nun ein für alle Mal geklärt werden.

Die Wettbewerbszentrale hat einen Backwaren-Hersteller mit Filialen in München verklagt und die Frage bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gebracht. Am heutigen Donnerstag wird verhandelt, möglicherweise gibt es auch schon ein Urteil.

Die Öffnungszeiten für Bäckereien werden bundeslandunabhängig geregelt

In Bayern dürfen Bäckereien an Sonntagen nur drei Stunden öffnen. Andere Bundesländer erlauben laut Wettbewerbszentrale längere Öffnungszeiten. Sechs Stunden sind demnach aber das Maximum.

Bei der Kette konnte man an zwei Sonntagen 2016 und 2018 vor- und nachmittags Brot und Brötchen bekommen – eigentlich ein klarer Verstoß. Trotzdem haben die Münchner Gerichte die Klage abgewiesen.

Die Argumente: Stühle, Tische und „zubereitete Speisen“

Denn in den betroffenen Filialen stehen Tische und Stühle. Nach Auffassung der Richter handelt es sich deshalb um ein Mittelding zwischen Café und Laden. Ein solcher Mischbetrieb könne sich auf das Gaststättengesetz berufen. Demnach dürfen «zubereitete Speisen» auch zu anderen Zeiten verkauft werden. Ein unbelegtes Brötchen oder ein Laib Brot sind laut Oberlandesgericht (OLG) München «zubereitete Speisen». Es handele sich «um verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden seien».

Die Wettbewerbszentrale sieht das anders

Aus der Sicht der Wettbewerbszentrale entsprächen Semmeln und Co erst  „zubereiteten Speisen“ wenn Sie beispielsweise mit Butter bestrichen sind. Auch sollen die Bäckereien die Tische und Stühle allein deshalb in ihren Filialen platziert haben, um als Bäckereicafé länger geöffnet haben zu können. Mit der Klage sollen vor allem kleinere Bäckereien ohne Sitzgelegenheiten, die sich an die Öffnungszeiten halten müssen, geschützt werden.

Das OLG hat die Revision in Karlsruhe zugelassen. Dort will die Wettbewerbszentrale heute ein für alle mal für Rechtssicherheit sorgen.


 

dpa-infocom

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