Strafzettel hinter dem Scheibenwischer
25.08.2016

Strafzettel im Urlaub: Was müssen Sie zahlen?

Die Zeitschrift test fasst in ihrer Septemberausgabe zusammen, wie Verkehrsverstöße im Ausland geahndet werden:

  • Grundsätzlich gilt: Ausländische Behörden dürfen in Deutschland keine Bußgelder eintreiben.
    Das übernimmt das Bundesamt für Justiz (BfJ) – ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro. In diesem Betrag sind übrigens nicht nur die Geldstrafe an sich, sondern auch die Verfahrenskosten eingerechnet. Das kann ganz schnell zusammen kommen, sind doch Verkehrsverstöße in den Urlaubsländern der Deutschen oft viel höher „dotiert“ – 20 km/h zu schnell kosten in Italien schon 170 Euro, einmal bei Rot über die Ampel gehuscht kann Sie in Kroatien mehr als 260 Euro kosten!
    Mehr dazu hier: Achtung Verkehrssünder – Regeln und Bußgelder im Ausland
  • Bereits ab einer Grenze von 25 Euro werden Bußgelder aus Österreich von der BfJ in Deutschland vollstreckt, dies besagt ein bilaterales Abkommen zwischen den Ländern.
  • Im Rahmenbeschluss der EU-Mitgliedstaaten mit der Bagatellgrenze von 70 Euro sind Griechenland, Italien und Irland nicht dabei, sie haben also nicht von vornherein die Möglichkeit, dass der deutsche Staat in Form der BfJ automatisch für sie eintreibt.
  • Hier kann es passieren, dass Ihnen nach einem Urlaub in diesen Ländern ein Schreiben einer Inkassofirma ins Haus flattert – das ist allerdings auch die Chance für den Verkehrssünder im Ausland, seiner Strafe zu entgehen und die Angelegenheit auszusitzen:  durch die Drohungen der Inkassofirmen mit Einträgen bei der Schufa sollte man sich nicht einschüchtern lassen, ein Inkassobüro oder ausländischer Anwalt hat keine Möglichkeit, die Bußgeldforderung zu vollstrecken. Sicherheitshalber sollten Sie der Forderung widersprechen, oft lohnt es sich dann für die ausländischen Behörden nicht, weiter auf Bezahlung zu dringen.
  • Auch diese Staaten können jedoch, wie die anderen EU-Staaten, gerade bei größeren Verkehrsverstößen, die Vollstreckung beim BfJ beantragen. Führend im Rechtshilfeersuchen an das BfJ hat sich in den letzten Jahren die Niederlande erwiesen.

Sollten Sie also nach dem Urlaub Post vom Bundesamt für Justiz bekommen: bei Zweifeln am Verstoß haben Sie zwei Wochen Zeit, sich zu äußern und zu widersprechen. Können Sie sich an Ihren verkehrstechnischen Ausrutscher noch gut erinnern, ist es -abgesehen von der moralischen Komponente – besser, die Strafe anzunehmen. Im Falle der Nichtvollstreckung kann es passieren, dass Ihnen bei der nächsten Einreise in das Land bei einer Pass- oder Verkehrskontrolle Nachteile entstehen, denn der Vorgang wird gespeichert.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Septemberausgabe der Zeitschrift test, ab 26. August am Kiosk und schon jetzt kostenpflichtig zum Download.

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