Streiks im öffentlichen Nahverkehr können den Alltag erheblich beeinflussen. Für Arbeitnehmer stellen sich dabei viele Fragen bezüglich ihrer Rechte und Pflichten. Hier finden Sie eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.
Kurz gesagt: Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice wegen eines Streiks im öffentlichen Verkehr.
Nach deutschem Arbeitsrecht sind Arbeitnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Homeoffice ist nur möglich, wenn es vertraglich vereinbart, einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt wurde oder es eine betriebliche Regelung bzw. Betriebsvereinbarung gibt.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Homeoffice anzubieten, nur weil der Nahverkehr bestreikt wird.
Kurz gesagt: Nein, die Pflicht zur Pünktlichkeit bleibt bestehen.
Arbeitnehmer tragen das sogenannte „Wegerisiko“. Das bedeutet, sie müssen alle zumutbaren Alternativen nutzen, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Dazu gehören:
Früher losfahren, Mitfahrgelegenheiten organisieren, Taxi nutzen, Andere Verkehrsmittel prüfen (z.B. Regional- oder S-Bahnen, die oft nicht bestreikt werden)
Wer aufgrund des Streiks zu spät kommt oder der Arbeit fernbleibt, riskiert, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht bezahlt. Unter Umständen können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen (z.B. Lohnabzug, Abmahnung) drohen.
In Ausnahmefällen können Arbeitgeber verständnisvoll reagieren; dies liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers.
Kurz gesagt: Die Schulpflicht bleibt grundsätzlich bestehen.
In Bayern findet der Unterricht auch trotz Streik statt.
Wenn ein Kind aufgrund fehlender Verkehrsmittel nicht zur Schule kommen kann, gilt dies als entschuldigtes Fehlen.
Wichtig ist, dass die Eltern die Schule - ähnlich wie bei einer Krankmeldung - vorher informieren. Dies regelt die Bayerische Schulordnung (§ 20 Abs. 1, Schulpflicht).
Kurz gesagt: Ob eine Stornierung möglich ist, hängt von den jeweiligen Vertrags- oder Beförderungsbedingungen ab, nicht allein vom Streik.
Bus-, Bahn- oder Flugtickets: Hier gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Anbieters (z.B. Deutsche Bahn, Fernbusanbieter, Fluggesellschaft). Ein Nahverkehrsstreik ist kein einheitlicher Rechtsgrund für eine automatische kostenfreie Stornierung.
EU-Fluggastrechte: Bei Flugausfällen oder -verspätungen, die direkt auf einen Arbeitskampf der Airline zurückzuführen sind, können EU-Fluggastrechte (z.B. Erstattung, Umbuchung) greifen.
Nahverkehrstickets (z.B. MVV, Deutschlandticket): Eine kostenlose Stornierung ist in der Regel nicht vorgesehen, wenn lediglich ein Streik den Verkehr einschränkt.
Private Buslinien: Einige Buslinien werden von privaten Unternehmen betrieben und sind daher nicht vom Streik betroffen. Informieren Sie sich über lokale Ausnahmen.
Regional- und S-Bahnen: Diese gehören in der Regel zur Deutschen Bahn und sind oft nicht von ÖPNV-Streiks betroffen. Sie fahren meist planmäßig.