Bild: Daniel Naupold/Archiv
16.07.2019

Erstes Urteil zum Uhrmacherhäusl in Obergiesing

Es ist ein Urteil, über das vor allem viele Giesinger den Kopf schütteln werden! Das Uhrmacherhäusl in der Oberen Grasstraße muss vorerst nicht wieder aufgebaut werden – obwohl es illegal abgerissen wurde.

Grund ist laut Verwaltungsgericht ein Formfehler

Die Stadt München hatte angeordnet, dass der Eigentümer das denkmalgeschützte Haus wieder aufbauen muss. In der Anordnung war allerdings keine Rede von der Verantwortlichkeit des Bauunternehmers. Das könnte in einem weiteren Verfahren behandelt werden.

OB Reiter ist von dem Urteil überrascht und enttäuscht

Besonders ärgerlich sei für ihn, dass sich die Stadt Verfahrensfehler vorhalten lassen muss. Die Stadt will alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit das Uhrmacherhäusl in ursprünglicher Form wieder hergestellt wird und das Vorgehen des Eigentümers nicht auch noch belohnt wird.

Hier das ganze Statement von Oberbürgermeister Dieter Reiter

„Das gestrige Urteil zum Uhrmacherhäusl hat mich überrascht und enttäuscht. Ich hoffe, dass es uns im weiteren Verfahren gelingt, schlüssig darzulegen, dass es nicht hinnehmbar ist, dass der Denkmalschutz in unserer Stadt mit der Abrissbirne einfach beseitigt wird. Und der Eigentümer darf durch sein dreistes Vorgehen nicht auch noch einen wirtschaftlichen Vorteil haben. Dass sich die Stadt Verfahrensfehler vorhalten lassen muss, ist dabei für mich besonders ärgerlich. Wir müssen künftig sorgfältiger und präziser argumentieren. Wir werden als Stadt jedenfalls alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit das Uhrmacherhäusl in ursprünglicher Form wieder hergestellt wird und das Vorgehen des Eigentümers nicht auch noch belohnt wird.“

Hier die ganze Pressemeldung des Münchner Verwaltungsgerichts:

Mit heute bekanntgegebenem Urteil vom 15. Juli 2019 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Anordnung zum Wiederaufbau des sog. Uhrmacherhäusls aus formalen Gründen aufgehoben (M 8 K 18.1841). Damit hat das Gericht der Klage des Eigentümers gegen diese konkrete Anordnung stattgegeben. Ob der Wiederaufbau des Uhrmacherhäusls aus denkmalschutzrechtlichen Gründen gefordert werden kann, musste das Gericht ebenso wenig klären wie die Frage, ob der Eigentümer den Abriss zu verantworten hat.

Mit seiner Klage wendete sich der Eigentümer des vormals mit dem sog. Uhrmacherhäusl bebauten Giesinger Grundstücks gegen die Anordnung der Landeshauptstadt München, das im September 2017 ohne Genehmigung nahezu vollständig beseitigte Uhrmacherhäusl den ursprünglichen Maßen entsprechend wiederherzustellen. Die Landeshauptstadt stützte sich hierbei auf denkmalschutzrechtliche Erwägungen: So habe es sich bei dem Uhrmacherhäusl um ein Einzeldenkmal gehandelt, dessen Beseitigung das denkmalschutzrechtliche „Ensemble Feldmüllersiedlung“ beeinträchtigt habe. Der Eigentümer weist die Schuld von sich. Der Bauunternehmer habe eigenmächtig gehandelt.

Das Gericht brauchte nicht darüber zu entscheiden, ob neben dem Bauunternehmer auch der Eigentümer für den Abriss verantwortlich ist, da die Anordnung bereits formal fehlerhaft ist. Denn die Landeshauptstadt hat sich im hierfür maßgeblichen Bescheid nicht damit auseinandergesetzt, dass auch der Bauunternehmer zum Wiederaufbau verpflichtet werden könnte. Dessen Verantwortlichkeit steht im Gegensatz zu der des Eigentümers nämlich fest, wenn auch – so die Vorsitzende Richterin Frau Pauli-Gerz – „die Schilderung des Eigentümers, der Bauunternehmer habe den Abriss eigenständig vorgenommen, Fragen aufwirft“. Da sich die Landeshauptstadt mit der Verantwortlichkeit des Bauunternehmers in ihrem Bescheid nicht auseinandergesetzt hat, erweist sich die getroffene Anordnung als ermessensfehlerhaft und somit als rechtswidrig. Da eine solche Auswahlentscheidung gänzlich fehlt und diese auch nicht nachgeholt werden kann, kommt es auch nicht auf die von der Landeshauptstadt erst im Gerichtsverfahren nachträglich angestellten Erwägungen an. Die Aufhebung der angefochtenen Anordnung steht einer neuen Anordnung aber nicht entgegen.

Nicht zu entscheiden brauchte das Gericht damit die Frage, ob der Wiederaufbau des Uhrmacherhäusls zur Sicherung des „Denkmalensembles Feldmüllersiedlung“ gefordert werden kann. Diese Frage wäre in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu prüfen, sofern die Landeshauptstadt eine neue – diesmal formal korrekte – Anordnung erlässt und hiergegen Klage erhoben wird.

Gegen dieses Urteil kann die Landeshauptstadt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München beantragen.


Zur Übersicht

Auch interessant