19.06.2020

Ab sofort: Biergärten und Restaurants dürfen wieder normal geöffnet haben!

Ein Gastwirt aus Unterfranken hatte die zeitlichen Beschränkungen angefochten – und gewonnen. Heißt also: Ab sofort dürfen Restaurants, Cafés und Biergärten wieder wie vor der Corona-Pandemie geöffnet haben, das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschlossen. Maßnahmen wie die Abstandsregelungen und Hygieneregeln beim Essen gehen bleiben aber bestehen.

Die Öffnungszeiten von Bayerns Biergärten und Restaurants unterliegen ab sofort keinen Vorgaben der Staatsregierung zur Eindämmung der Corona-Krise mehr. «Es gibt jetzt keine spezifischen Vorgaben für die Öffnungszeiten mit Blick auf die Corona-Pandemie. Das gilt ab sofort», sagte ein Sprecher des Gesundheitsministeriums am Freitag der Deutschen Presse-Agentur in München. Faktisch gelten damit wieder die gleichen Vorgaben für die Öffnungszeiten wie vor Beginn der Krise.

Das Gesundheitsministerium in München reagierte damit am Freitag auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Die Richter hatten die derzeit noch geltende vorgezogene Sperrstunde ab 22.00 Uhr für Bayerns Gastronomie wegen der Corona-Pandemie vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit faktisch dauerhaft gekippt.

Sie bewerteten die nur eingeschränkt gestattete Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen von 6 bis 22 Uhr «als nicht rechtskonform». Erst am Dienstag hatte sich das bayerische Kabinett dafür entschieden, die Sperrstunde ab diesem Montag auf 23.00 Uhr zu verlängern.

Für die Staatsregierung ist es nicht die erste juristische Schlappe im Zuge der Corona-Beschränkungen. Nach der 800-Quadratmeter-Regel für den Einzelhandel, der 20-Uhr-Sperrstunde für die Außengastronomie und dem Wellness-Verbot für Hotels ist es die vierte Regelung, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat. «Die Rechtsetzung der Staatsregierung ist qualitativ miserabel – eine echte Blamage», sagte FDP-Landtagsfraktionschef Martin Hagen.

Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29. Mai 2020 bislang nicht zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt habe. Daher erweise sich die zeitliche Betriebsbeschränkung als unverhältnismäßig. Ein Gastwirt aus Unterfranken hatte die zeitliche Beschränkung der Bewirtung im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens angefochten.

Gericht hebt Corona-Vorschriften auf

Das Gericht akzeptierte auch nicht die Befürchtung der Staatsregierung, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und deshalb zu mehr Infektionen kommen. Dies hätte auch durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer
Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit und ohne generelle Sperrstunde geregelt werden können, urteilten die Richter. Auch das Bedürfnis, die Auswirkungen der Öffnung der Gastronomie auf das Infektionsgeschehen zu beobachten, rechtfertige angesichts der
weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben die Beschränkung nicht.

Derweil betonten die Richter, dass ihre Entscheidung nicht die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellen und sonstigen Vergnügungsstätten durch die Entscheidung berühre. Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, seien
weiterhin zu beachten.

«Wir begrüßen den Beschluss. Die niedrigen Infektionszahlen erlauben diesen Schritt, denn die Hygienekonzepte funktionieren», sagte der Geschäftsführer des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes Dehoga, Thomas Geppert. Das Virus mache keinen Unterschied zu welcher Uhrzeit ein Betrieb stattfinde. «Aufgrund der weiter äußert prekären Situation der Betriebe ist jegliche Lockerung, existenziell wichtig. Wenn wegen des Abstandsgebots schon nicht mehr Gäste möglich sind, dann können wir sie jetzt wenigsten länger bewirten.»

Zur Übersicht

Auch interessant