Bild: Peter Kneffel
27.04.2020

BayVGH: Verkaufsverbot für große Geschäfte verfassungswidrig

+++ UPDATE +++

27. April 2020, 16:30 Uhr – Größere Geschäfte dürfen doch öffnen!

Ministerpräsident Markus Söder (CSU) kündigte  eine Korrektur
der bayerischen Vorschrift an. Größere Geschäfte sollen öffnen
dürfen, wenn sie ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter begrenzen, wie Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) dem «Münchner Merkur» sagte. Das Kabinett will die Vorschrift an diesem Dienstag entsprechend ändern.


Bayerns höchstes Verwaltungsgericht hat das in der Corona-Krise verhängte Verkaufsverbot für große Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern für verfassungswidrig erklärt. Die Richter sehen das als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Das teilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München am Montag mit.

Unmittelbare Konsequenzen hat die Entscheidung aber dennoch nicht: Das Gericht setzte die Vorschrift wegen der Pandemie-Notlage «ausnahmsweise» nicht außer Kraft, wie es in der Mitteilung hieß. Außerdem gilt die Vorschrift vorerst nur bis 3. Mai. Deswegen beschränkte sich der 20. Senat darauf, die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen. Allerdings gibt es in anderen Bundesländern gegenteilige Entscheidungen, so dass die Rechtslage vorerst ungeklärt bleibt.

Ministerpräsident Markus Söder (CSU) kündigte anschließend dennoch eine Korrektur der bayerischen Vorschrift an. Diese Woche soll sich zwar nichts mehr ändern, wie der CSU-Chef am Montag nach einer Videoschalte des CSU-Vorstands erläuterte. «Wir überlegen uns, das wollten wir ohnehin tun, wie wir mit nächster Woche dann umgehen.» Dabei will sich die Staatsregierung an der Gerichtsentscheidung orientieren.

Noch gilt das Verkaufsverbot 

Die Richter rügten insbesondere die Ausnahme von der 800-Quadratmeter-Vorschrift für Buchhändler und Fahrradhändler – das sei «aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt». Der Verwaltungsgerichtshof kritisiert, dass manche Einzelhändler nur einen Kunden je 20 Quadratmeter Fläche in den Laden lassen dürfen, andere aber nicht.

Geklagt hatte eine ungenannte Kaufhauskette mit Standorten in Bayern, Berlin und Hamburg. Der Verwaltungsgerichtshof entschied vorläufig über einen Antrag auf einstweilige Verfügung, das Urteil steht aus. Ein Zeitpunkt dafür ist derzeit nicht absehbar.

«Wir finden die Regeln wettbewerbsverzerrend und willkürlich», sagte Bernd Ohlmann, Sprecher des Handelsverbands Bayern. «Ein großes Möbelhaus kann den Abstand zwischen den Kunden genauso gewährleisten wie ein kleiner Einzelhändler.» Auch die teilweise unterschiedlichen Vorschriften in verschiedenen Bundesländern ärgern den Einzelhandel: «Letztendlich kocht jedes Land sein eigenes Süppchen», sagte Ohlmann.
Für die Unternehmen sei jeder einzelne Tag wichtig.

dpa-infocom

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