Laut Deutschem Wetterdienst soll der Orkan „Sabine“ zwar nicht das Niveau von „Kyrill“ (2007) oder „Lothar“ (1999) erreichen, aber trotzdem werden erhebliche Schäden erwartet – auch an Autos.
An sich übernimmt jede Teilkaskoversicherung Schäden am parkenden Auto. Handelt es sich aber um Unfallschäden aus dem laufenden Straßenverkehr, wird eine Vollkaskoversicherung benötigt. Allerdings gibt es noch viele Details, die je nach Schadensfall variieren.
Wenn herabfliegende Äste oder Dachziegel das Auto beschädigen, werden die Schäden von einer Teilkaskoversicherung abgedeckt. Wer eine Vollkaskoversicherung besitzt, für den sind laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) die Leistungen der Teilkasko inbegriffen. Wenn die Teilkaskoversicherung eintritt, werden Kunden nicht in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Aber: Die vereinbarte Selbstbeteiligung wird fällig. Bei den meisten Versicherungen beträgt diese 150 Euro, gibt das Vergleichsportal Verivox an.
Wenn das Fahrzeug durch den Sturm einen Totalschaden erleidet, zahlt der Versicherer laut GDV den Wiederbeschaffungswert oder bei neueren Autos – je nach Vertrag – sogar den Neupreis. Als Sturmschaden werden Schäden durch einen Sturm ab Windstärke acht eingestuft: Nach Definition des Deutschen Wetterdienstes handelt es sich hierbei um „stürmischen Wind“ mit Windgeschwindigkeiten von 62–74 km/h und aufwärts. Die Böen von Sturm „Sabine“ wehen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h. Bei der Vollkaskoversicherung spielt die Windstärke keine Rolle.
Fahren Sie gegen einen umstürzenden Baum und können nicht mehr rechtzeitig bremsen, tritt die Vollkaskoversicherung ein. Sollte ein nachweislich morscher Baum auf ein Auto stürzen, müsse laut Verbraucherzentrale die Haftpflichtversicherung des Baumbesitzers für den Schaden aufkommen.
Bei Vollkaskoschäden stufen die Versicherer Kunden im nächsten Kalenderjahr schlechter ein – ausgenommen, Sie haben einen sogenannten Rabattschutz vereinbart. In den kommenden Jahren müssen Sie dann also höhere Versicherungsbeiträge zahlen. Überlegen Sie also gut, ob es günstiger ist, die Kosten des Schadens selbst zu tragen oder die höheren Beiträge zu zahlen. Wer nur eine Kfz-Haftpflicht für sein Fahrzeug abgeschlossen hat, geht leer aus.
Kann direkt nachgewiesen werden, dass die Dachziegel eines bestimmten Hauses auf parkende Autos gestürzt sind, weil dieses seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, tritt für den Eigentümer die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung ein. Vorsicht: Auch wenn Ihnen das Haus nicht gehört, könnte Ihre Versicherung aktiv werden müssen. Zum Beispiel: Wenn ein durch den Sturm herabstürzender Balkonkasten ein Auto trifft, können Sie als Mieter haftbar gemacht werden. Hier trägt dann die private Haftpflichtversicherung den Schaden.
Für Schäden, die durch nicht gesicherte, umfallende Mülltonnen, verursacht wurden, kommt die Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers auf. Wenn der Schaden am Auto durch ein mobiles Verkehrsschild verursacht wurde, können beim Aufsteller Schadensersatzansprüche gestellt werden – solange dieser die Schilder zum Beispiel mit einer größeren Standfläche hätte sichern können.
Wenn dem Autobesitzer „grobe Fahrlässigkeit“ nachgewiesen werden kann, kann der Versicherungsschutz erlöschen. Das kann tatsächlich schon der Fall sein, wenn Sie Ihr Auto trotz Sturmwarnung unter einem Baum parken.
Schäden am Auto sollten Sie Ihrer Versicherung möglichst schnell mitteilen, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Außerdem sollten Sie den Schaden auch auf jeden Fall melden, bevor Sie das Fahrzeug in die Werkstatt geben. Dokumentieren Sie den entstandenen Schaden am besten mit Fotos.
Vergessen Sie auch die Schadenminderungspflicht nicht: Dazu gehört zum Beispiel, eine zerstörte Windschutzscheibe abzudecken, damit einlaufendes Regenwasser nicht noch mehr Schäden anrichtet. Auch herumliegende Gegenstände, Dachziegel oder abgebrochene Äste, die noch mehr Schäden verursachen könnten, sollten weggeräumt werden, raten die Experten des GDV.